ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Banken Champignons BV mit Sitz in Bijsterhuizen 3130, NL-6604 LV, Wijchen, sowie der
Rechtsnachfolgerin und/oder mit ihr zusammengeschlossene (Schwester)Unternehmen (einschliesslich Banken Polska Sp. z o.o., Cisowa 4, PL-64-320 Buk) Banken Champignons
erklärt die folgenden Bedingungen:
VERKAUF
Artikel 1 Definitionen
1. Gegenpartei: jede (Rechts-) Person, die mit Banken Champignons einen Vertrag eingeht und
Banken Champignons ein Angebot und/oder Offerte unterbreitet und darüber hinaus auch dessen
Vertreter, Bevollmächtigte, Anspruchsberechtigte und Erbberechtigte.
2. Vertrag: jeder Vertrag, der zwischen Banken Champignons und der Gegenpartei geschlossen
wird, jede Änderung oder Ergänzung dieser sowie alle (Rechts-) Handlungen zur Vorbereitung
und zur Ausführung des Vertrages.
Artikel 2 Anwendbarkeit
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind gültig für alle durch Banken Champignons
erstellten Angebote und Offerten, für geschlossene Verträge sowie angenommene Aufträge.
Somit sind diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf alle (Rechts-) Handlungen (inkl.
Unterlassen) von Banken Champignons und der Gegenpartei anwendbar.
2. Verträge gem. Absatz 1 dieses Artikels umfassen Verkaufs-, Kommissions-, Fracht-, und
Rahmenverträge sowie ähnliche Verträge.
3. Die Gegenpartei gestattet Banken Champignons zur Ausübung der Bestimmungen des Vertrags
Dritte, die keine Arbeitnehmer von Banken Champignons sind, hinzuzuziehen. Diese Allgemeinen
Verkaufsbedingungen sind auch auf die Rechtshandlungen anwendbar, die durch Dritte
ausgeführt werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung der durch den Vertrag geregelten
Verpflichtungen von Banken Champignons erfolgen.
4. Änderungen und/oder Ergänzungen zu einigen der Bestimmungen dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen sind für Banken Champignons einzig und allein dann bindend, wenn diese
Änderungen und/oder Ergänzungen ausdrücklich ohne Vorbehalt und schriftlich zwischen Banken
Champignons und der Gegenpartei vereinbart wurden. Die eventuell vereinbarten Änderungen
und/oder Ergänzungen besitzen nur für den jeweiligen Vertrag Gültigkeit.
5. Falls die Gegenpartei bei Annahme einer Offerte oder Angebotes oder bei Vertragsabschluss auf
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Banken
Champignons sind, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Vertrag anzuwenden, gilt,
dass andere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als die Vorliegenden lediglich auf den Vertrag
anwendbar sind, sofern Banken Champignons diese Bedingungen ohne Vorbehalt und schriftlich
akzeptiert.
6. Falls einige Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen – nach Einschreiten einer
gerichtlichen Instanz – für ungültig erklärt wird, dann ist lediglich diese eine Bestimmung betroffen.
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Alle anderen Bestimmungen behalten unverändert ihre Gültigkeit.
Artikel 3 Angebot und Preise
1. Alle durch Banken Champignons geschlossenen Verträge gelten als am Sitz von Banken
Champignons, d.h. in Wijchen unterzeichnet. Das gilt sowohl für die Ausführung als auch für die
Zahlung des Vertrages.
2. Alle in Offerten, Angeboten, Verträgen und Aufträge genannten Beträge werden in EURO
angegeben, es sei denn die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes. Ferner verstehen sich
alle genannten Beträge exklusive Versandkosten und Umsatzsteuer, es sei denn die Parteien
vereinbaren schriftlich etwas anderes.
3. Jedes von Banken Champignons erstelltes Angebot ist unverbindlich.
4. Banken Champignons behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen
abzulehnen.
5. Banken Champignons ist nicht verpflichtet, ein Angebot und/oder einen Vertrag zu einem
genannten Preis einzuhalten, wenn dieser Preis auf einem Druck- und/oder Schreibfehler basiert.
Artikel 4 Vertragsgegenstand
1. Falls ein Angebot ein unverbindliches Angebot beinhaltet, welches durch Dritte (Gegenpartei)
akzeptiert wird, hat Banken Champignons das Recht das Angebot binnen 2 Werktage nach Erhalt
der Angebotsannahme zu widerrufen.
2. Die Gegenpartei erhält von Banken Champignons eine schriftliche Auftragsbestätigung sowie eine
schriftliche Festlegung des Vertrages, die aus einer Rechnung und/oder Auftragsbogen bestehen
kann.
3. Falls die Vertragsparteien nach Vertragsabschluss weitere und/oder ergänzende Absprachen
sowie Änderungen vereinbart haben, sind diese nur dann bindend, wenn diese Absprachen
schriftlich festgelegt worden sind. Auch hier gilt, dass eine schriftliche Festlegung aus Rechnung
und/oder Auftragsbogen bestehen kann.
Artikel 5 Vertragsauflösung
1. Eine Auflösung des Vertrages durch die Gegenpartei ist ausschließlich dann möglich, wenn dies
schriftlich vor Auftragsausführung geschieht. Mit Einhaltung der nachfolgenden Bestimmunen
können im Falle einer Vertragsauflösung jederzeit alle entstandenen Vorbereitungskosten durch
Banken Champignons der Gegenpartei in Rechnung gestellt werden.
2. Falls die Gegenpartei 24 Stunden vor dem festgelegten Lieferdatum vom Vertrag zurücktritt, hat
die Gegenpartei neben den Vorbereitungskosten einen Schadensersatz von 50 % des
festgelegten Preises zu zahlen. Tritt die Gegenpartei weniger als 12 Stunden vor dem
festgelegten Lieferdatum vom Vertrag zurück, dann hat die Gegenpartei den vollständigen
festgelegten Preis zu zahlen.
3. Bei Vertragsauflösung hat die Gegenpartei, unabhängig vom Datum der Vertragsauflösung, die
Kosten, welche Banken Champignons aus dem aufgelösten Vertrag entstanden sind, z.B.
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Verpflichtungen an Dritte, an Banken Champignons zu zahlen.
Artikel 6 Lieferung
1. Der vereinbarte Liefertermin ist kein äußerster Termin, es sei denn die Vertragparteien haben
etwas anderes schriftlich vereinbart.
2. Lieferverzug – sofern sich dieser in einem vertretbaren Rahmen befindet – gibt der Gegenpartei
nicht das Recht, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz zu fordern.
3. Banken Champignons achtet darauf, dass die gelieferte Menge hinsichtlich Anzahl und Gewicht
sowie der öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen Anforderungen den Bedingungen
entsprechen, die die beide Vertragsparteien vereinbart haben, es sei denn die Gegenpartei liefert
einen Gegenbeweis. Somit bestimmen beide Vertragsparteien ausdrücklich, dass diesbezüglich
ein Beweis vorliegen muss.
4. Die Lieferung erfolgt beim Kunden, es sei denn die Vertragsparteien haben etwas anderes
schriftlich vereinbart. Der Lieferzeitpunkt ist der Moment, in dem die Ware beim Kunden geliefert
wird.
5. Falls die Vertragsparteien vereinbart haben, dass Banken Champignons die zu liefernde Ware für
die Gegenpartei bei sich oder bei Dritten lagern soll, ist der Lieferzeitpunkt der Moment, in dem
die Ware gelagert wird.
6. Banken Champignons ist jederzeit dazu berechtigt, bevor sie aus dem Vertrag entstehende
Verpflichtungen ihrerseits erfüllt, ausreichende Sicherheit für die Zahlungsverpflichtungen der
Gegenpartei einzufordern.
7. Falls die Gegenpartei gegenüber Banken Champignons noch Zahlungsverpflichtungen hat,
insbesondere wenn Rechnungen von Banken Champignons durch die Gegenpartei weder
vollständig noch teilweise beglichen worden sind, hat Banken Champignons das Recht die
Lieferverpflichtungen solange aufzuschieben, bis die Gegenpartei allen Verpflichtungen
nachgekommen ist.
Artikel 7 Annahme und Werbung
1. Die Gegenpartei hat sofort nach Lieferung der vertraglich festgelegten Ware durch Banken
Champignons die Ware zu kontrollieren und zu überprüfen. Diese Prüfung und Kontrolle hat im
Beisein des Fahrers statt zu finden. Die Gegenpartei hat zu kontrollieren, ob die gelieferte Ware
den Bestimmungen des Vertrages entspricht, d.h.:
a. ob die richtige Ware geliefert wurde;
b. ob die Ware den vereinbarten Qualitätsanforderungen bzw. den Anforderungen, die
einer handelsüblichen Anwendung und/oder Handelszwecken entspricht.
c. ob die gelieferte Ware mit den vertraglich geregelten Bestimmungen hinsichtlich
Quantität (Stückzahl, Menge, Gewicht) übereinstimmt. Falls die von der Gegenpartei
festgestellte Abweichung weniger als 10% beträgt, hat die Gegenpartei die gelieferte
Ware vollständig gegen eine anteilsmäßige Minderung des vertraglich festgelegten
Preises zu akzeptieren.
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2. Falls die Lieferung der Ware ab Lager erfolgt, hat die Gegenpartei die gelieferte Ware im
Verkaufsraum von Banken Champignons zu kontrollieren.
3. Eventuelle Mängel und Einwände, welche nicht im Rahmen der in Subabsatz c des Absatzes 1
dieses Artikels genannten Umstände einsehbar sind, sind unmittelbar nach Feststellung – jedoch
spätestens 8 Stunden nach Lieferung – schriftlich an Banken Champignons zu melden. Falls
Banken Champignons nicht sofort nach Lieferung der Ware den Einwand erhält, werden die
gelieferten Güter als gemäß der Vertragsbestimmungen und ohne weitere Mängel geliefert
betrachtet.
4. Mängel hinsichtlich nicht sichtbarer Fehler sind so schnell wie möglich nach Feststellung schriftlich
an Banken Champignons zu melden, damit Banken Champignons die Möglichkeit erhält, die
Richtigkeit der jeweiligen Beschwerden zu untersuchen. Die Gegenpartei muss es Banken
Champignons ermöglichen, die Beschwerde der Gegenpartei zu kontrollieren. Falls Banken
Champignons nicht 8 Stunden nach Lieferung eine schriftliche Beschwerde der Gegenpartei
erhalten hat, werden der Mangel und/oder der Fehler zum Zeitpunkt der Lieferung nicht
anerkannt, sondern es wird davon ausgegangen, dass dieser Mangel und/oder Fehler nach der
Lieferung entstanden ist.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels sind unverkürzt anwendbar, falls die von Banken Champignons
gelieferte Ware für die Gegenpartei bei Dritten geliefert wird. Somit kann die Gegenparte nicht
gegen Banken Champignons einwenden, dass sie die gelieferte Ware nicht kontrollieren und
prüfen konnte, weil diese woanders, bei Dritten, gelagert wurde.
6. Die Gegenpartei ist angehalten, sich jederzeit als zuverlässiger Schuldner und/oder Besitzer zum
Erhalt der Ware zu zeigen.
Artikel 8 Zahlung
1. Die Gegenpartei hat den vereinbarten Preis nach Erhalt der bei Lieferung mitgeschickten
Rechnung – ohne Nachlass oder Anspruch auf Ausgleich, binnen 30 Tagen nach
Rechnungsdatum zu zahlen, es sei denn von dieser Regelung wurde abgewichen.
2. Eine Verrechnung der durch Banken Champignons in Rechnung gestellte Beträge mit durch die
Gegenpartei geforderten Gegenforderungen sowie Zahlungsaufschub seitens der Gegenpartei im
Zusammenhang mit den gestellten Gegenforderungen sind nicht erlaubt, es sei denn Banken
Champignons hat die Gegenforderung ausdrücklich und ohne Vorbehalt anerkannt oder es wurde
die Gegenforderung unwiderruflich festgestellt.
3. Bei Überschreiten des Zahlungstermins hat die Gegenpartei Verzugszinsen von 1% pro Monat zu
zahlen, ungeachtet der übrigen Rechte von Banken Champignons wie das Recht auf Vergütung
von außergerichtlichen Kosten und den gesetzlichen Zinsen.
4. Bei Überschreiten des Zahlungstermins hat die Gegenpartei – ohne vorab gehende
Inverzugsetzung – für den offenen Betrag den gesetzlichen Handelszinssatz zu zahlen. Falls der
Fall eintreten sollte, dass der Abnehmer nicht den gesetzlichen Handelszinssatz zu zahlen hat, ist
jedoch der gesetzliche Zinssatz an Banken Champignons zu zahlen.
5. Falls die Gegenpartei auch nachdem sie durch Banken Champignons aufgefordert wurde,
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weiterhin die offenen Beträge nicht an Banken Champignons zahlt, sind neben dem offenen
Gesamtbetrag, bestehend aus dem offenen Betrag und den aufgelaufenen Zinsen, auch die
außergerichtlichen Inkassokosten zu tragen. Die Inkassokosten betragen 15 % der offenen
Gesamtsumme.
6. Die durch die Gegenpartei geleisteten Zahlungen werden erst mit den offenen Zinsen und Kosten
der eingeforderten Rechnungen verrechnet, die am längsten offen sind. Abweichungen hiervon
erfolgen erst, wenn die Zahlung der Gegenpartei den Vermerk enthält, dass sie für eine spätere
Rechnung erfolgt.
Artikel 9 Eigentumsvorbehalt
1. Die durch Banken Champignons gelieferte Ware bleibt bis zum Moment der vollständigen
Bezahlung aller aus dem geschlossenen Vertrag hervor gehenden Forderungen einschließlich
Zinsen und Kosten von Banken Champignons an die Gegenpartei Eigentum von Banken
Champignons.
2. Die Gegenpartei ist lediglich zum Weiterverkauf der von Banken Champignons gelieferte Ware,
die unter den Eigentumsvorbehalt wie in Absatz 1 dieses Artikels beschrieben, berechtigt, sofern
der Weiterverkauf in den Aufgabenbereich des Unternehmens der Gegenpartei fallen.
3. Falls die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder falls bei Banken Champignons
die begründete Vermutung besteht, dass die Gegenpartei nicht in der Lage ist ihren aus dem
Vertrag entstandenen Verpflichtungen nachzukommen oder falls der Verdacht besteht, dass die
Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen will, ist Banken Champignons berechtigt die
durch sie gelieferte Ware – auf denen der in Absatz 1 dieses Artikels genannte
Eigentumsvorbehalt basiert – bei der Gegenpartei oder bei Dritten, welche die Ware für die
Gegenpartei lagert, abzuholen oder abholen zu lassen. Die Gegenpartei verpflichtet sich, an einer
solchen Handlung seitens Banken Champignons mitzuwirken.
4. Falls Dritte Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt von Banken Champignons gelieferte Ware
anmelden, hat die Gegenpartei Banken Champignons hiervon unverzüglich zu unterrichten.
Ferner hat die Gegenpartei diese Dritten darüber aufzuklären, dass die Ware unter
Eigentumsvorbehalt geliefert wurde. Die Gegenpartei hat diesen Dritten den Vertag zukommen zu
lassen, aus dem hervor geht, dass die Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde.
5. Die Gegenpartei ist verpflichtet, an allen Maßnahmen, welche Banken Champignons einleiten
möchte, um ihr Eigentumsrecht an der durch sie gelieferte Ware zu schützen, mitzuwirken.
Artikel 10 Haftung und Risiko
1. Falls die Gegenpartei die durch Banken Champignons gelieferte Ware bei sich hat, welche das
Eigentum von Banken Champignons (inkl. Verpackung) ist und/oder unter den
Eigentumsvorbehalt, wie in Artikel 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschrieben, fällt,
ist die Gegenpartei ab dem Moment, an dem die Ware geliefert wird bis zur Zurückgabe der Ware
bzw. ab dem Moment des Eigentumsübergangs, haftbar für Schäden, die durch und/oder mit der
Ware entstehen.
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2. Darüber hinaus ist die Gegenpartei haftbar – falls sie die durch Banken Champignons gelieferte
Ware bei sich hat, welche das Eigentum von Banken Champignons (inkl. Verpackung) ist
und/oder unter den Eigentumsvorbehalt, wie in Artikel 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen
beschrieben fällt – für Schäden, die Banken Champignons erleidet als Folge von Beschädigung,
Verlust oder Schädigung der Ware und wenn der Schaden in dem Zeitrum zwischen
Warenlieferung durch Banken Champignons und Zurückgabe und/oder zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergang entstanden ist.
3. Falls Banken Champignons als Folge von Umständen, die der Gegenpartei zuzuschreiben sind,
Gebrauch von dem Eigentumsvorbehalt macht, aber nichtsdestotrotz Schaden erleidet, ist die
Gegenpartei haftbar für diesen Schaden.
4. Die Gegenpartei wird – falls sie die durch Banken Champignons gelieferte Ware bei sich hat,
welche das Eigentum von Banken Champignons (inkl. Verpackung) ist und/oder unter den
Eigentumsvorbehalt, wie in Artikel 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschrieben fällt–
im Fall von Diebstahl, Verlust oder Schaden an der Ware, die durch Banken Champignons an sie
geliefert wurde, dieses unverzüglich Banken Champignons mitteilen. Ferner hat die Gegenpartei
bei Diebstahl oder Vandalismusschäden diese unverzüglich bei der örtlichen Polizei, wo der
Diebstahl bzw. die Beschädigung statt gefunden hat, zur Anzeige zu bringen. Die Gegenpartei hat
Banken Champignons eine Kopie der Anzeige zukommen zu lassen.
5. Falls Banken Champignons Ware an die Gegenpartei geliefert hat, die im Eigentum von Dritten
ist, dann schützt die Gegenpartei Banken Champignons vor allen Ansprüchen der Dritten, die im
Zusammenhang mit Schäden stehen, welche durch und/oder mit der durch Banken Champignons
an die Gegenpartei gelieferte Ware entstanden sind sowie Schäden an den durch Banken
Champignons an die Gegenpartei gelieferte Ware.
6. Falls die Gegenpartei oder Dritte, an welche die durch Banken Champignons an die Gegenpartei
gelieferte Ware weiterverkauft wurde, einen Warenrückruf durchführt oder ausführen lässt, kann
Banken Champignons lediglich für einen Teil der damit zusammenhängenden Kosten haftbar
gemacht werden, wenn 1. Banken Champignons haftbar für die Umstände ist, die zum Rückruf
geführt haben, wenn 2. Banken Champignons konsultiert wurde und Mitbestimmungsrecht auf den
zuvor durchgeführten Rückruf hatte und wenn 3. festgestellt werden konnte, dass die Gegenpartei
zuverlässig gehandelt hat und sowohl angemessen als auch fachgerecht gehandelt hat und die
Kosten, die durch den Rückruf entstanden sind, so gering wie möglich hält.
7. Falls Banken Champignons haftbar ist für Schäden, ist die Haftung von Banken Champignons bis
zu dem Betrag, der im Rahmen der Unternehmenshaftpflichtversicherung von Banken
Champignons ausbezahlt wird, zzgl. des Eigenanteils dieser Versicherung. Falls aus welchen
Gründen auch immer, eine Versicherungsleistung nicht in Frage kommt, ist jedwede Haftung bis
zu dem Betrag der Vertrages beschränkt, auf dessen Basis die Gegenpartei Forderungen stellt.
Jegliche Haftung ist jedoch beschränkt auf EUR 10.000.
Artikel 11 Höhere Gewalt
1. Im Falle von höherer Gewalt ist Banken Champignons dazu berechtigt entweder die Ausführung
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des Vertrages aufzuschieben oder den Vertrag insgesamt oder teilweise aufzuheben, ohne dass
die Gegenpartei Forderungen wie Schadensersatz gegen Banken Champignons geltend machen
kann.
2. Als höhere Gewalt auf der Seite von Banken Champignons zählt unter anderem:
– Arbeitskampf seitens der Arbeitnehmer von Banken Champignons sowie von zur
Vertragserfüllung beauftragte Dritte;
– Krankheit der Arbeitnehmer von Banken Champignons sowie von zur Vertragserfüllung
beauftragte Dritte;
– Maßnahmen und/oder Verbote durch die niederländische und/oder ausländische Regierung, an
die Banken Champignons gebunden ist;
– nicht vorhersehbare und nicht vorrausagbare Verkehrsbehinderungen;
– Unfälle, die mit einem zur Vertragsausführung eingesetzten Transportmittel geschehen sowie
unvorhergesehne technische Mängel an diesem Transportmittel;
– (zumutbare) Unzulänglichkeiten in der Vertragserfüllung durch Zulieferer von Banken
Champignons;
– Diebstahl von Gegenständen, die zur Vertragsausführung notwendig sind;
– sowie alle übrigen unvorhersehbaren Umstände, die Banken Champignons darin behindern, den
Vertrag pünktlich auszuführen und die nicht auf Rechnung und Risiko von Banken Champignons
gehen.
3. Falls Banken Champignons bei Eintreten von höherer Gewalt bereits teilweise ihren
Verpflichtungen nachgekommen ist oder lediglich Teile ihrer Verpflichtungen erfüllen kann, hat
Banken Champignons das Recht bereits gelieferte Ware oder Teillieferungen gesondert in
Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist dann verpflichtet, diese Rechnung im Sinne eines
gesonderten Vertrages zu begleichen.
4. Alle Verträge, die auf Verkauf von Agrarprodukten abzielen, geschehen unter Erntevorbehalt.
Wenn als Folge einer mangelhaften und zurückgehenden Ernte die Menge und/oder die Qualität
der Agrarprodukte nicht in Ordnung sind, worunter auch die Beanstandung der Ernte durch die
zuständigen Behörden verstanden wird, oder wenn bei Vertragsabschluss berechtigterweise eine
Ernteeinbuße erwartet werden kann, hat Banken Champignons das Recht die durch sie verkaufte
Menge vertragsgemäß zu mindern. Durch die Lieferung der geringeren Liefermenge erfüllt
Banken Champignons vollständig ihre Lieferverpflichtungen. Banken Champignons ist somit nicht
dazu verpflichtet andere Agrarprodukte als Ersatz zu liefern und ist gleichzeitig auch nicht für
Schäden haftbar.
Artikel 12 Ausfall und Auflösung
1. Falls die Gegenpartei nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig den Verpflichtungen, die
für sie aus dem mit Banken Champignons geschlossenen Vertrag bzw. dem Gesetz entstehen,
worunter auch die Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung wie in Artikel 8 dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen beschrieben, nachkommt, ist die Gegenpartei automatisch ohne
Inverzugsetzung in Verzug und Banken Champignons ist dazu berechtigt, die Ausführung des
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Vertrages aufzuschieben und/oder den Vertrag und die damit zusammenhängenden Verträge
sofort insgesamt oder teilweise aufzuheben, ohne dass Banken Champignons zu Schadensersatz
verpflichtet werden kann und ohne dass die Banken Champignons zustehenden Rechte
eingeschränkt werden.
2. Falls die Gegenpartei ist Verzug ist, schuldet sie Banken Champignons den gesetzlichen
(Handels-) Zins sowie alle (außer-) gerichtlichen Kosten, die Banken Champignons
berechtigterweise entstanden sind, um die Haftung der Gegenpartei und/oder den Anspruch auf
Forderungsausgleich festzustellen, welche unter die niederländische Gesetzgebung gem. Artikel
6:96, Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches fallen.
3. Im Falle von (vorläufigem) Zahlungsausfall oder Insolvenz der Gegenpartei, Stilllegung der
Liquidität des Unternehmens der Gegenpartei, sind alle Verträge mit der Gegenpartei rechtsmäßig
aufgehoben, es sei denn Banken Champignons teilt der Gegenpartei innerhalb einer
angemessenen Frist mit, dass sie eine gesamte oder teilweise Erfüllung des Vertrages verlangt. In
diesem Fall ist Banken Champignons ohne Inverzugsetzung dazu berechtigt, die Ausführung des
betreffenden Vertrages / der betreffenden Verträge solange aufzuschieben, bis die Zahlung
sichergestellt ist, ohne dass die Banken Champignons zustehenden Rechte eingeschränkt
werden.
4. Banken Champignons hat das Recht, den Vertrag zu beenden, wenn seitens der Gegenpartei
bleibende höhere Gewalt signalisiert wird. Die Gegenpartei hat dann alle für Banken
Champignons entstandene und noch entstehende Kosten an Banken Champignons zu vergüten.
5. In jedem der in den Absätzen 1-4 dieses Artikels genannten Fälle sind alle Forderungen von
Banken Champignons gegenüber der Gegenpartei unmittelbar fällig und die Gegenpartei ist zur
sofortigen Rückgabe von verpachteter und unbezahlter Ware verpflichtet.
6. Die Gegenpartei hat Banken Champignons unverzüglich davon zu unterrichten, falls bewegliche
sowie unbewegliche Dinge, welche noch Eigentum von Banken Champignons sind und welche
sich als Folge des Vertrages bei der Gegenpartei befinden, gepfändet werden.
7. Die Gegenpartei hat im Falle von Insolvenz oder Zahlungsausfall Banken Champignons
unverzüglich darüber zu unterrichten und einem Gerichtsvollzieher, Verwalter oder
Insolvenzverwalter unverzüglich den Vertrag zu zeigen und hierbei auf die Eigentumsrechte von
Banken Champignons hinzuweisen.
Artikel 13 Verpackung
1. Im Rahmen der Lieferung wird die Ware von Banken Champignons verpackt. Zur Verpackung
gehören unter anderem auch Paletten und Kisten. Falls Banken Champignons diesbezüglich
Pfandgelder in Rechnung stellt, dann gilt, dass die Verpackung gegen den bei Rückgabe gültigen
Rechnungspreis zurück genommen wird. Im Fall von Lieferung in Fremdwährung gilt, dass die
Verpackung zum Lieferzeitpunkt gültigen Kurs zurückgenommen wird, mit einem Maximalpreis für
welchen die Verpackung damals auch geliefert und berechnet wurde. Für den Erhalt der
zurückgegebenen Verpackung kann eventuell diesbezüglich eine feste Kostenvergütung gemäß
geltender Regelung in Rechnung gestellt werden. Der Gegenpartei kann auf Anfrage eine Kopie
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dieser Regelung zugestellt werden.
2. Die Verpackung, welche die Gegenpartei, zu liefern wünscht, ist in der Art sauber und frisch zu
halten, dass sie ohne weitere Handlungen seitens Banken Champignons zur Anwendung für
frische, essbare Gartenbauprodukte geeignet ist.
3. Falls die Rückgabe der Verpackung mit eigenen Transportmitteln von Banken Champignons
stattfinden soll, hat die Gegenpartei dafür zu sorgen, dass die Verpackung sortenrein zum
Transport bereit steht.
4. Nicht durch Banken Champignons gelieferte Verpackung wird nur dann zurück genommen, wenn
Banken Champignons diese Produkte in ihrem Sortiment führt und die Verpackung in gutem
Zustand ist.
Artikel 14 Industrielles und geistiges Eigentumsrecht
1. Banken Champignons behält sich eventuelle Rechte an geistigem und/oder industriellem
Eigentum (Marken) hinsichtlich der gelieferten Produkte ausdrücklich vor.
2. Es ist der Gegenpartei nicht erlaubt durch die Anwendung der durch Banken Champignons
gelieferten Produkte das geistige und/oder industrielle Eigentumsrecht von Dritten anzutasten. Die
Gegenpartei schützt Banken Champignons vor eventuellen Ansprüche von Dritten, die aus
Antastung der geistigen und/oder industriellen Eigentumsrechte unter Zuhilfenahme der von
Banken Champignons gelieferte Ware entstehen und die stattfindet, nachdem Banken
Champignons die Ware an die Gegenpartei geliefert hat.
Artikel 15 Anwendbares Recht
1. Das Rechtsverhältnis zwischen Banken Champignons und der Gegenpartei wird durch das
niederländische Recht bestimmt.
Artikel 16 Rechtsstreitigkeiten
1. Rechtsstreitigkeiten, die aus einem Auftrag, Angebot, Offerte oder einem Auftrag, für den diese
Allgemeinen Verkaufsbedingungen anwendbar sind, inkl. Konflikte, die aus diesen Allgemeinen
Verkaufsbedingungen entstehen, werden ausschließlich beigelegt durch befugte Richter in dem
Bezirk, an dem Banken Champignons seinen Unternehmenssitz hat. Es wird davon ausgegangen,
dass dadurch das Recht von Banken Champignons einen Rechtsstreit mit Schlichtung oder durch
ein Schiedsgericht beizulegen, unverletzt lässt.
2. Die Vertragsparteien können abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels
vereinbaren, dass ein etwaiger Rechtsstreit auch durch einen befugten Richter in einem anderen
Bezirk beigelegt werden kann.
EINKAUF
Artikel 17 Definitionen
1. Gegenpartei: jede (Rechts-) Person, die mit Banken Champignons einen Vertrag eingeht und
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Banken Champignons ein Angebot und/oder Offerte unterbreitet und darüber hinaus auch dessen
Vertreter, Bevollmächtigte, Anspruchsberechtigte und Erbberechtigte.
2. Vertrag: jeder Vertrag, der zwischen Banken Champignons und der Gegenpartei geschlossen wird,
jede Änderung oder Ergänzung dieser sowie alle (Rechts-) Handlungen zur Vorbereitung und zur
Ausführung des Vertrages.
Artikel 18 Anwendbarkeit
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind gültig für alle durch Banken Champignons erstellten
Angebote und Offerten, für geschlossene Verträge sowie angenommene Aufträge. Somit sind
diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen auf alle (Rechts-) Handlungen (inkl. Unterlassen) von
Banken Champignons und der Gegenpartei anwendbar.
2. Verträge gem. Absatz 1 dieses Artikels umfassen Einkaufs-, Kommissions-, Fracht-, und
Rahmenverträge sowie ähnliche Verträge.
3. Änderungen und/oder Ergänzungen zu einigen der Bestimmungen dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen sind für Banken Champignons einzig und allein dann bindend, wenn diese
Änderungen und/oder Ergänzungen ausdrücklich ohne Vorbehalt und schriftlich zwischen Banken
Champignons und der Gegenpartei vereinbart wurden. Die eventuell vereinbarten Änderungen
und/oder Ergänzungen sind nur für den jeweiligen Vertrag gültig.
4. Falls die Gegenpartei bei Abgabe einer Offerte oder Angebotes oder bei Vertragsabschluss auf
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Banken
Champignons sind, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Vertrag anzuwenden, gilt,
dass andere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als die Vorliegenden lediglich auf den Vertrag
anwendbar sind, sofern Banken Champignons diese Bedingungen ohne Vorbehalt und schriftlich
akzeptiert.
5. Falls einige Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen – nach Einschreiten einer
gerichtlichen Instanz – für ungültig erklärt werden, dann ist lediglich diese eine Bestimmung
betroffen. Alle anderen Bestimmungen behalten unverändert ihre Gültigkeit.
Artikel 19 Angebot und Preise
1. Alle von Banken Champignons bzw. von Banken Champignons Beauftrage gemachten Anfragen,
Bestellungen bzw. Angebote sind vollständig unverbindlich, es sei denn es wurde anders
vereinbart.
2. Ein Vertrag wird geschlossen, nachdem Banken Champignons das von der Gegenpartei gemachte
Angebot ausdrücklich und schriftlich akzeptiert hat.
3. Alle durch Banken Champignons geschlossene Verträge gelten als am Sitz von Banken
Champignons, d.h. in Wijchen unterzeichnet. Das gilt sowohl für die Ausführung als auch für die
Zahlung des Vertrages.
4. Alle in Offerten, Angeboten, Verträgen und Aufträge genannten Beträge werden in EURO
angegeben, es sei denn die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.
5. Ein vereinbarter Preis kann von der Gegenpartei nicht erhöht werden, auch nicht wenn die
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Gegenpartei mit einer Erhöhung der Kosten konfrontiert wird, es sei denn Banken Champignons
erklärt sich ausdrücklich und schriftlich mit der Preiserhöhung einverstanden.
6. Banken Champignons kann von der Gegenpartei einfordern, dass das erstellte Angebot
eingehalten wird.
Artikel 20 Vertragsgegenstand
1. Die Gegenpartei erhält von Banken Champignons eine schriftliche Auftragsbestätigung sowie eine
schriftliche Festlegung des Vertrages, die aus einer Rechnung und/oder Auftragsbogen bestehen
kann. Falls die Gegenpartei Banken Champignons keine schriftliche Bestätigung des Vertrages
zukommen lässt, kann Banken Champignons nicht zur Vertragserfüllung angehalten werden.
2. Falls die Vertragsparteien nach Vertragsabschluss weitere und/oder ergänzende Absprachen
sowie Änderungen miteinander vereinbart haben, sind diese nur dann bindend, wenn diese
Absprachen schriftlich festgelegt worden sind. Auch hier gilt, dass eine schriftliche Festlegung aus
Rechnung und/oder Auftragsbogen bestehen kann.
Artikel 21 Lieferung
1. Der vereinbarte Liefertermin ist ein äußerster Termin, es sei denn die Vertragparteien haben etwas
anderes schriftlich vereinbart.
2. Lieferverzögerungen führen dazu, dass die Gegenpartei direkt – und ohne vorangehende
Inverzugsetzung – in Verzug ist. Falls die Gegenpartei in Verzug ist, hat Banken Champignons das
Recht, den Vertrag aufzulösen und/oder Schadensersatz zu fordern.
3. Falls die Gegenpartei weiß oder zumindest ahnt zu wissen, dass die Lieferzeit, zu der sie sich
vertraglich verpflichtet hat, von ihr nicht erfüllt werden kann, ist Banken Champignons unverzüglich
unter Angabe von Gründen hierüber zu informieren. Falls die Gegenpartei Banken Champignons
nicht rechtzeitig darüber informiert oder keine Gründe für einen Verzug angibt, kann ein Anspruch
auf eine unvorhergesehne Verzögerung der Lieferzeit nicht anerkannt werden. Auch nicht, wenn
die Verzögerung eventuell durch höhere Gewalt hervorgerufen wird.
4. Banken Champignons hat das Recht bei verzögerter Lieferung eines Teiles des Vereinbarten den
bereits gelieferten Teil auf Rechnung und Risiko der Gegenparte zurück zu geben.
5. Bei verzögerter Lieferung hat Banken Champignons das Recht neben Schadensersatz auch eine
Vergütung der zusätzlichen Kosten zu fordern, die durch den Ersatz der durch die Gegenpartei
nicht gelieferten Ware entstanden sind.
6. Die Lieferung erfolgt frei Haus bei Banken Champignons, es sei denn die Vertragsparteien haben
etwas anderes schriftlich vereinbart. Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn die Gegenpartei die Ware
bei Banken Champignons anliefert.
7. Falls die Vertragsparteien vereinbart haben, dass die Gegenpartei die durch sie gelieferte Ware für
Banken Champignons bei sich oder Dritten lagern soll, gilt die Ware als geliefert, wenn die Ware
gelagert wird.
Artikel 22 Annahme und Werbung
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1. Die durch die Gegenpartei gelieferte Ware muss die vereinbarten Anforderungen, Spezifikationen,
gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen rechtlichen Anforderungen sowie sonstigen
Anforderungen, welche Banken Champignons an die Ware stellt, erfüllen, was sowohl Qualität als
auch Quantität betrifft.
2. Banken Champignons ist dazu berechtigt die Ware nach Lieferung durch die Gegenpartei prüfen
zu lassen, bis sie für einwandfrei erklärt wird.
3. Falls Banken Champignons die durch die Gegenpartei gelieferte Ware nicht für akzeptabel erklärt,
ist die Gegenpartei unverzüglich, jedoch spätestens nach 7 Tagen nach der Lieferung schriftlich
davon zu unterrichten. Dabei hat Banken Champignons anzugeben, welche Möglichkeiten sie
wählen wird:
a. Die gelieferte Ware auf Kosten der Gegenparte zurück schicken und auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung, eventuell in Kombination mit Schadensersatz, zu bestehen;
b. Vertragsauflösung gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen;
c. Teilweise Vertragauflösung / teilweise Vertragserfüllung, eventuell in Kombination mit
Schadensersatz;
d. Preisnachlass bei dem die Gegenpartei nicht einseitig bestimmen kann, welcher Preisnachlass für
den festgestellten Verzug gewährt werden kann. Die Vertragsparteien haben sich hierüber zu
einigen.
Artikel 23 Zahlung
1. Banken Champignons hat die Rechnung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt zu begleichen, sofern
sie mit der von der Gegenpartei gelieferten Ware vollständig einverstanden ist.
2. Die Gegenpartei kann an der Begleichung der Rechnung keine Rechte geltend machen. Die
Zahlung entbindet die Gegenpartei nicht von einer Garantie- und/oder
Schadensersatzverpflichtung.
3. Banken Champignons ist dazu berechtigt, offene Rechnungen mit eigenen Forderungen an die
Gegenpartei zu verrechnen.
Artikel 24 Eigentum
1. Eigentum der von der Gegenpartei gelieferten Ware sowie das Risiko für diese Ware geht erst im
Moment der Lieferung über.
2. Falls auf der von der Gegenpartei gelieferten Ware andere als die Eigentumsrechte liegen, hat die
Gegenpartei Banken Champignons davon unverzüglich zu unterrichten.
3. Es steht Banken Champignons frei, die von der Gegenpartei gelieferte Ware jederzeit an Dritte
weiter zu verkaufen und/oder zu liefern.
Artikel 25 Haftung und Risiko
1. Die von der Gegenpartei zu liefernde und/oder gelieferte Ware geht ab dem Moment der Lieferung
frei Haus bei Banken Champignons auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei.
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2. Falls die Gegenpartei Ware an die Banken Champignons geliefert hat, die im Eigentum von Dritten
ist, schützt die Gegenpartei Banken Champignons vor allen Ansprüchen der Dritten, die im
Zusammenhang mit Schäden stehen, welche durch und/oder mit der durch Banken Champignons
an die Gegenpartei gelieferte Ware entstanden sind sowie vor Schäden an der gelieferten Ware
selbst.
3. Die Gegenpartei ist haftbar für Schäden, die Banken Champignons als Folge von Rückrufaktionen
bei Banken Champignons oder bei Dritten auftreten.
4. Die Gegenpartei schützt Banken Champignons vor allen Ansprüchen aus Rückrufen, welche Dritte,
an die Banken Champignons die von der Gegenpartei gelieferte Ware weiter verkauft hat,
durchführt oder durchführen lassen.
5. Falls Banken Champignons Schaden nimmt als Folge von Nachweis von unerwünschten
Reststoffen oder Überschreiten der Toleranzgrenze von Normen, Rückstandshöchstgehalte
(RHGs) von beispielsweise Chemikalien und Nährstoffen in der von der Gegenpartei gelieferten
Ware, ist die Gegenpartei haftbar für diese Schäden, welche Banken Champignons entstanden
sind. Dieses trifft zu, wenn Banken Champignons von offizieller Stelle aus ein Bußgeld auferlegt
wird oder Dritte diesbezüglich Ansprüche an Banken Champignons geltend machen wollen.
6. Die Gegenpartei ist für Schäden haftbar, welche Banken Champignons hat als Folge von
verzögerter Lieferung und vollständig ausbleibender Lieferung der vertraglich festgelegten Ware
seitens der Gegenpartei eintreten.
7. Falls Banken Champignons haftbar ist für Schäden, ist die Haftung von Banken Champignons bis
zu dem Betrag, der im Rahmen der Unternehmenshaftpflichtversicherung von Banken
Champignons ausbezahlt wird, zzgl. des Eigenanteils dieser Versicherung. Falls aus welchen
Gründen auch immer, eine Versicherungsleistung nicht in Frage kommt, ist jedwede Haftung bis zu
dem Betrag der Vertrages beschränkt, auf dessen Basis die Gegenpartei Forderungen stellt.
Jegliche Haftung ist jedoch beschränkt auf EUR 10.000.
Artikel 26 Ausfall und Auflösung
1. Falls die Gegenpartei nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig den Verpflichtungen, die
für sie aus dem mit Banken Champignons geschlossenen Vertrag bzw. dem Gesetz entstehen,
nachkommt, ist die Gegenpartei automatisch ohne Inverzugsetzung in Verzug und Banken
Champignons ist dazu berechtigt, die Ausführung des Vertrages aufzuschieben und/oder den
Vertrag und die damit zusammenhängenden Verträge sofort insgesamt oder teilweise aufzuheben
ohne dass Banken Champignons zu Schadensersatz verpflichtet werden kann und ohne dass die
Banken Champignons zustehenden Rechte eingeschränkt werden.
2. Falls die Gegenpartei ist Verzug ist, schuldet sie Banken Champignons den gesetzlichen (Handels-
) Zins sowie alle (außer-) gerichtlichen Kosten, die Banken Champignons berechtigterweise
entstanden sind, um die Haftung der Gegenpartei und/oder den Anspruch auf Forderungsausgleich
festzustellen, welche unter die niederländische Gesetzgebung gem. Artikel 6:96, Absatz 2 des
niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches fallen.
3. Im Falle von (vorläufigem) Zahlungsausfall oder Insolvenz der Gegenpartei, Stilllegung der
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Liquidität des Unternehmens der Gegenpartei, sind alle Verträge mit der Gegenpartei rechtsmäßig
aufgehoben, es sei denn Banken Champignons teilt der Gegenpartei innerhalb einer
angemessenen Frist mit, dass sie eine gesamte oder teilweise Erfüllung des Vertrages verlangt. In
diesem Fall ist Banken Champignons ohne Inverzugsetzung dazu berechtigt, die Ausführung des
betreffenden Vertrages / der betreffenden Verträge solange aufzuschieben, bis die Zahlung
sichergestellt ist, ohne dass die Banken Champignons zustehenden Rechte eingeschränkt werden.
4. Banken Champignons hat das Recht, den Vertrag zu beenden, wenn seitens der Gegenpartei
bleibende höhere Gewalt signalisiert wird. Die Gegenpartei hat dann alle für Banken Champignons
entstandene und noch entstehende Kosten an Banken Champignons zu vergüten.
5. In jedem der in den Absätzen 1-4 dieses Artikels genannten Fälle sind alle Forderungen von
Banken Champignons gegenüber der Gegenpartei unmittelbar fällig und die Gegenpartei ist zur
sofortigen Rückgabe von verpachteter und unbezahlter Ware verpflichtet.
6. Die Gegenpartei hat Banken Champignons unverzüglich davon zu unterrichten, falls bewegliche
sowie unbewegliche Dinge, welche noch Eigentum von Banken Champignons sind und welche
sich als Folge des Vertrages bei der Gegenpartei befinden, gepfändet werden.
7. Die Gegenpartei hat im Falle von Insolvenz oder Zahlungsausfall Banken Champignons
unverzüglich darüber zu unterrichten und einem Gerichtsvollzieher, Verwalter oder
Insolvenzverwalter unverzüglich den Vertrag zu zeigen und hierbei auf die Eigentumsrechte von
Banken Champignons hinzuweisen.
Artikel 27 Höhere Gewalt
1. Im Falle von höherer Gewalt ist Banken Champignons dazu berechtigt entweder die Ausführung
des Vertrages aufzuschieben oder den Vertrag insgesamt oder teilweise aufzuheben, ohne dass
die Gegenpartei Forderungen wie Schadensersatz gegen Banken Champignons geltend machen
kann.
2. Als höhere Gewalt auf der Seite von Banken Champignons zählt unter anderem:
– Arbeitskampf seitens der Arbeitnehmer von Banken Champignons sowie von zur
Vertragserfüllung beauftragte Dritte;
– Krankheit der Arbeitnehmer von Banken Champignons sowie von zur Vertragserfüllung
beauftragte Dritte;
– Maßnahmen und/oder Verbote durch die niederländische und/oder ausländische Regierung, an
die Banken Champignons gebunden ist;
– nicht vorhersehbare und nicht vorrausagbare Verkehrsbehinderungen;
– Unfälle, die mit einem zur Vertragsausführung eingesetzten Transportmittel geschehen sowie
unvorhergesehne technische Mängel an diesem Transportmittel;
– Diebstahl von Gegenständen, die zur Vertragsausführung notwendig sind;
– sowie alle übrigen unvorhersehbaren Umstände, die Banken Champignons darin behindern, den
Vertrag pünktlich auszuführen und die nicht auf Rechnung und Risiko von Banken Champignons
gehen.
3. Falls die Gegenpartei bei Eintreten von höherer Gewalt bereits teilweise ihren Verpflichtungen
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nachgekommen ist, hat Banken Champignons das Recht die den von der Gegenpartei gemachten
Leistungen entsprechende Beträge anteilsmäßig zu begleichen.
Artikel 28 Anwendbares Recht
1. Das Rechtsverhältnis zwischen Banken Champignons und der Gegenpartei wird durch das
niederländische Recht bestimmt.
Artikel 29 Rechtsstreitigkeiten
1. Rechtsstreitigkeiten, die aus einem Auftrag, Angebot, Offerte oder einem Auftrag, für den diese
Allgemeinen Einkaufsbedingungen anwendbar sind, inkl. Konflikte, die aus diesen Allgemeinen
Einkaufsbedingungen entstehen, werden ausschließlich beigelegt durch befugte Richter in dem
Bezirk, an dem Banken Champignons seinen Unternehmenssitz hat. Es wird davon ausgegangen,
dass dadurch das Recht von Banken Champignons einen Rechtsstreit mit Schlichtung oder durch
ein Schiedsgericht beizulegen, unverletzt lässt.
2. Die Vertragsparteien können abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels
vereinbaren, dass ein etwaiger Rechtsstreit auch durch einen befugten Richter in einem anderen
Bezirk beigelegt werden kann.

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